In Ihrer Kirchengemeinde arbeiten Sie auch mit vielen hauptamtlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen aus 14 Berufsgruppen zusammen. Vom Küster/in über die Raumpfleger/innen und die Gemeindesekretär/innen bis zum Diakon/in und dem Kirchenmusiker/in.
Die Interessen und Mitbestimmungsrechte dieser Personengruppe nimmt die Mitarbeitendenvertretung (MAV) wahr.
Die MAVen der Kirchenkreise Osterholz, Rotenburg und Verden haben sich Anfang 2025 zusammengeschlossen.
Ihre Mitglieder werden alle 4 Jahre von den hauptamtlichen, nicht-ordinierten Mitarbeitenden in den Kirchenkreisen und den zu den Kirchenkreisen gehörenden Gemeinden, Verbänden und diakonischen Einrichtungen gewählt.
Am 3. April 2025 erfolgte die Wahl der neuen Vertretung. 13 Mitarbeitende gehören ihr an, dazu eine Vertrauensperson für Schwerbehinderte. Vorsitzender ist Herr Andreas Miehe.
Sie und Ihre Kolleg/innen werden als Personalverantwortliche immer wieder mit der MAV zusammenarbeiten.
Generell gilt für Entscheidungen,
die Mitarbeitende der Kirchengemeinde betreffen:
- Die MAV muss informiert und beteiligt werden, wenn Entscheidungen des KV die Mitarbeitenden der Kirchengemeinde betreffen.
- Das gilt bei Einstellungen ebenso wie bei Stundenaufstockungen oder -reduzierungen und Änderungen der Aufgabenfelder sowie Entlassungen.
- Zwei Gesetze sind in diesem Zusammenhang besonders wichtig:
Das Mitarbeitendengesetz (MG) regelt das Verfahren,
- wann und wie Mitarbeitende angestellt werden.
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Das Mitarbeitendenvertretungsgesetz (MVG) regelt die Zusammenarbeit von KV und MAV.
Einige wichtige Regeln aus dem MVG:
1. Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen KV und MAV (§ 33 MVG)
2. KV informiert MAV bereits bei der Vorbereitung von Entscheidungen (§ 34 MVG).
3. Aufgaben der Mitarbeitendenvertretung gegenüber der Mitarbeiterschaft (§ 35 MAV)
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